Amtsblatt Mössingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Geltungsbereich
1. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen liefern wir ausschließlich nach Maßgabe nachstehender Verkaufs-AGB. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Sämtliche zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Verein-
barungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.
4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II Angebot
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
III Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ohne Verpackung und zzgl. Umsatzsteuer.
2. Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Für den Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, soweit wir nicht höhere Verzugszinsen mit dem Besteller vereinbart haben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
IV Lieferung
1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern etwa vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-
schub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, sind wir berech-
tigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
V Gefahrenübergang – Kosten der Versendung Es gilt Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, verladen und versenden wir die Sache auf seine Kosten und auf seine Gefahr.
VI Haftung bei Pflichtverletzungen
Für den Fall von Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf unter teilweiser Abänderung der gesetzlichen Vorschriften wie folgt:
1. Verzögerung der Lieferung
1.1 [Schadensersatz wegen Verzugs]
Kommen wir in Lieferverzug, ist der Besteller neben der Lieferung zum Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenen Schadens berechtigt, es sei denn wir haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wegen Verzögerung der Lieferung ist auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt, sofern wir nachweisen, dass wir die Verzögerung leicht fahrlässig zu vertreten haben.
1.2 [Schadensersatz statt der Leistung]
Macht der Besteller weitergehende Rechte auf Schadensersatz statt der Leistung auf Grund der Verzögerung geltend, ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben.
1.3 [Versicherbarkeit der Schäden]
Soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung abgedeckt wird, haften wir dem Besteller nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachteile.
1.4 [Unbeschränkte Haftung]
Vorstehende Haftungsbeschränkungen greifen nicht ein, soweit wir für die Einhaltung des Liefertermins eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen haben.
1.5 [Ersatz vergeblicher Aufwendungen]
Soweit der Besteller anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangt, gelten
Ziff. 1.3 und 1.4 entsprechend.
2. Mängelgewährleistung
2.1 [Nacherfüllung]
Bei behebbaren Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Für den Fall, dass sich die Nacherfüllung verzögert, gelten die Ziff. 1.1 – 1.5 entsprechend. Umtausch der Ware nur gegen Vorlage des original Kaufbeleges.
2.2 [Kosten der Nacherfüllung]
Wir sind verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
2.3 [Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz für Mängel]
Soweit der Besteller zum Ersatz des Schadens, der aus der Mangelhaftigkeit der Sache selbst entstanden ist (Mangelschaden) oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen berechtigt ist, gelten Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 entsprechend.
2.4 [Haftung auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden]
Für Schäden an anderen Sachen als der Kaufsache selbst oder am sonstigen Vermögen (Mangelfolgeschäden) des Bestellers, die auf einer einfach fahrlässig begangenen Vertragsverletzung beruhen, haften wir nicht, soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung abgedeckt wird. Ziff. 1.3 gilt entsprechend. Soweit dies nicht der Fall ist, gilt folgendes: für Schäden, die das Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind, haften wir beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für Schäden infolge einer nicht wesentlichen Vertragsverletzung haften wir nicht, soweit diese Schäden nicht durch eine weithin übliche Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
2.5 [Unbeschränkte Haftung]
Ausgenommen von dieser Beschränkung ist unsere Haftung für Mangelfolgeschäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen ferner dann nicht ein, soweit wir die Einhaltung des Liefertermins oder die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
2.6 [Verjährung]
Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Mängelschäden und Mangelfolgeschäden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ausgenommen von dieser Verkürzung ist die Haftung für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigem Handeln ist die Haftung für Schäden, die auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, ebenfalls von der Verkürzung ausgenommen.
3. Verletzung von sonstigen Verhaltenspflichten
3.1 [Haftung auf Schadensersatz]
Wir haften nicht auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden aus der Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben. Die Regelung in Ziff. 2.4 S. 4 gilt entsprechend.
3.2 [Schadensersatz statt der Leistung]
Soweit dem Besteller unsere weitere Leistung aufgrund der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist und der Besteller deshalb Schadensersatz statt der Leistung begehrt, ist unsere Haftung unter der Voraussetzung, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
4. Unmöglichkeit
Soweit uns die Lieferung/Nacherfüllung unmöglich ist, haften wir für Sach- und Vermögensschäden beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit wir nachweisen können, dass wir die Unmöglichkeit der Lieferung/ Nacherfüllung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben.
5. Ansprüche aus Produkthaftung
Ansprüche auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den hier statuierten Haftungsbeschränkungen unberührt.
6. Deliktische Ansprüche
Soweit deliktische Ansprüche wegen Sachschäden mit den vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, gilt die Beschränkung der Haftung aus Vertrag nach Ziff. 2.4 und 3.1 auch für deliktische Ansprüche.
VII Schriftform der Ausübung der Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzungen im Sinne von Ziff. VI
Die Ausübung der Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzungen i. S. von Ziff. VI (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
VIII Erlöschen des Anspruchs auf Lieferung / Nacherfüllung
1. Ist der Besteller zum Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen berechtigt, können wir den Besteller auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben.
2. Übt der Besteller seine Rechte nicht fristgerecht aus, sind wir nicht mehr zur Lieferung der Kaufsache oder Nacherfüllung verpflichtet.
IX Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, inkl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, inkl. USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%; werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
X Erfüllungsort – Anwendbares Recht
1. Ist der Besteller Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Erfüllungsort ist Gomaringen.
3. Die kaufvertraglichen Beziehungen unterliegen den Bestimmungen des deutschen Rechts. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
02/2013